Probleme mit der Zuschusspflicht bei der Betriebsrente
Bei der Reform der Betriebsrenten sollte ein Arbeitgeberzuschuss das Sahnehäubchen auf der Betriebsrente werden.

Erhebliche Unklarheiten beim neuen Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente

Das 2017 beschlossene Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sieht einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung der Mitarbeiter vor. Der Zuschuss soll sich an den ersparten Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers orientieren. In der Praxis stoßen Arbeitgeber dabei inzwischen auf zahlreiche unbeantwortete Fragen zur Handhabung dieser Regelung.

Mit dem BRSG wollte der Bundestag die Arbeitgeber von der Haftung für garantierte Kapitalerträge aus der Entgeltumwandlung ihrer Arbeitnehmer entlassen. Im Gegenzug wurde jeder Arbeitgeber verpflichtet, 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss weiter(zu)leiten, „soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart“ (Neuer § 1a Abs. 1a BetrAVG ). Dieses Sahnehäubchen sollte den Arbeitnehmern den Garantieverlust schmackhaft machen. Für Neuverträge ist der Zuschuss seit dem 1. Januar 2019 zu zahlen. Für Altverträge besteht diese Pflicht erst ab dem 1. Januar 2022.

In der Ausgabe 4/2019 der Fachzeitschrift „Betriebliche Altersversorgung“ hat die Juristin Dr. Judith May kürzlich auf erhebliche Ungereimtheiten dieser Regelung hingewiesen. Die Unklarheiten beziehen sich demzufolge auf
– die konkrete Höhe des Zuschusses, weil die Bemessungsgrundlagen unzureichend bestimmt wurden,
– wann die Zahlung fällig ist,
– eine in vielen Fällen ungenaue Bestimmbarkeit, was ein Alt- oder ein Neuvertrag ist,
– die Frage, wohin der Arbeitgeber den Zuschuss überhaupt einzahlen kann (weil viele abgeschlossene Direktversicherungen gar keine Beitragserhöhungen zulassen).

Dr. May kommt zu dem Fazit: „Die an verschiedenen Stellen des §1a Abs 1a BetrAVG festgestellten Divergenzen zwischen Gesetzeswortlaut und Gesetzesbegründung lassen den Gesetzesunterworfenen ratlos zurück.“

Entlarvend ist auch der Hinweis auf jüngst abgeschlossene Tarifverträge in der Chemie- sowie der Metall- und Elektroindustrie. Dort haben sich die Sozialpartner von der Zuschusspflicht gleich wieder verabschiedet. Der Bundestag hat nämlich den Arbeitgeberzuschuss „tarifdispositiv“ gestellt. Dieses Schlupfloch ist in der öffentlichen Debatte bislang kaum beachtet worden.

Nicht tarifgebundene Unternehmen, die sich durch vorbildliche Sozialleistungen als attraktive Arbeitgeber auszeichnen möchten, haben dadurch jetzt aber wieder eine weitere Chance bekommen. Aus Sicht der diz AG spricht damit alles dafür, die betriebliche Altersversorgung im Unternehmen gründlich durch eine betriebsindividuelle Versorgungsordnung einzurichten.

Literatur: Dr. May, Judith: „Der Arbeitgeberzuschuss gemäß § 1a Abs 1a BetrAVG“, in , Heft 4/2919, Seiten 322 – 329, Hrsg. von der aba Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung e.V.