Der kürzlich veröffentliche Gesetzentwurf für ein Tarifmodell in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) lässt eine Einschränkung der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit für individuelle Betriebsrentenmodelle erwarten, die auch für Arbeitnehmer in der Regel vorteilhafter als Einheitsregelungen sind. Die diz AG rät daher den Arbeitgebern, vor einer gesetzlichen bAV-Reform eine eigene Versorgungsordnung für die Betriebsrente im Unternehmen einzurichten, die mit Bestandsschutz rechnen darf.

Nach Meinung von Thorsten Kircheis, Vorstand der diz AG, ist die Gesetzesvorlage verfrüht unter dem Zeitdruck der nahenden Bundestagswahl entstanden und kommt sowohl aus Unternehmenssicht als auch im Interesse der Arbeitnehmer über einige positive Ansätze nicht hinaus. Dazu gehöre die vordergründige Enthaftung der Arbeitgeber durch eine beitragsorientierte Zusage ohne Garantieversprechen („pay and forget“), wenn das so genannte Sozialpartnermodell angewendet wird. Begrüßenswert sei auch eine neue steuerliche Förderung bei gesonderten Zuwendung an den Arbeitnehmer. Zudem soll für gering verdienende Arbeitnehmer in der Auszahlphase ein geringer Teilbetrag der Betriebsrente (100 € plus 30%) nicht mehr auf die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angerechnet werden.

„Gleichwohl handelt es sich“, so Thorsten Kircheis“, eher um halbherzige Verbesserungen.“ Beispielsweise habe man auf die vollständige Nichtanrechnung der Betriebsrenten auf Sozialleistungen gehofft, um die betriebliche Altersversorgung bei den Arbeitnehmern deutlich attraktiver als bisher zu gestalten.

Auch werde die bisherige „Subsidiärhaftung“ des Arbeitgebers nicht völlig aufgehoben, während die Arbeitnehmer trotzdem nicht zuverlässig vor Kapitalverlusten geschützt würden. Stattdessen greife der Entwurf in die Hoheit des Unternehmers dahingehend ein, dass er bei Entgeltumwandlungen seiner Mitarbeiter zwingend die Einzahlung von 15 % des ersparten SV- Beitrages an den Versorgungsträger vorsieht. Außerdem soll er über Tarifverträge gezwungen werden, zusätzliche Sicherungsbeträge einzuzahlen, die das Risiko der fehlenden Beitragsgarantie ausgleichen sollen. Die diz AG ist der Meinung, dass dies dem Arbeitgeber selbst zu überlassen ist. „Gut beratene Unternehmer gewähren die Ersparnis von derzeit ca. 22 bis 25 % ihren Mitarbeitern sowieso freiwillig und befördern die Betriebsrenten damit viel stärker als es künftig gesetzlich vorgeschrieben werden soll“, so Thorsten Kircheis.

Im besten Fall führen freiwillige Arbeitgeberleistungen bei betriebsindividuellen Versorgungsordnungen dazu, dass aus einem Euro Netto-Entgeltumwandlung des Mitarbeiters eine vier- bis in Ausnahmefällen achtfach höhere Brutto-Einzahlung in die bAV bewirkt werden kann. Gut verdienende Mitarbeiter finden die Möglichkeiten häufig so attraktiv, dass sie über ein Grundangebot hinaus selbst gern weitere Gehaltsbestandteile in einen gesonderten, zweiten Baustein im Rahmen der Versorgungsordnung einbringen möchten. Insgesamt, so meint Thorsten Kircheis, sei die bAV auch in der bisherigen Form besser als ihr Ruf. „Durchschlagende Vorteile ergeben sich aber erst, wenn alle gesetzlich möglichen Bausteine und steuerlichen Komponenten miteinander verzahnt werden. Dafür allerdings braucht zumindest der Mittelstand qualifizierte externe Berater.“

Flächentarifverträge wirken hingegen erfahrungsgemäß stark vereinheitlichend und beeinflussen auch die nicht tarifgebundenen Bereiche. Dabei besteht die Tendenz, Regelungen auf einem Mindest- oder allenfalls Durchschnittsniveau zu schaffen. In diese Richtung geht die Idee des Gesetzentwurfs, große Versorgungsträger für ganze Branchen zu errichten, die mit einer Verteilung der Kosten über die gesamte Laufzeit (pro rata temporis) auch für den Mittelstand zugängig sein sollen. Dies sieht diz AG sehr skeptisch. „Zum einen würde dies zur Marktverzerrung und dem Wegfall von Wettbewerb, zum anderen zu einem marktgefährdenden Klumpenrisiko führen.“ Die Ausgestaltung von bestehenden bAV-Tarifmodellen zeige, dass den Arbeitnehmern nicht immer so vorteilhafte Bedingungen eingeräumt werden, wie sie bei individueller Ausgestaltung von Versorgungsordnungen durch professionelle und unabhängige Vermittler erzielt werden können. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Verteilung der Kosten auf die gesamte Laufzeit lade zudem das Risiko auf die Berater von betrieblichen Altersversorgungssystemen ab. „Dies wird zum Aussterben von seriöser Beratung der Unternehmen und Arbeitnehmer führen. Und genau dies wird die Verbreitung von bAV im Klein- und Mittelstand noch stärker behindern“, fürchtet Thorsten Kircheis.

Wichtige Änderungen, die schon seit langem von Experten angemahnt werden, waren in der Regierungskoalition bisher offenbar nicht konsensfähig. Dazu zählt beispielsweise die Senkung des fiktiven Rechnungszinses auf Pensionsrückstellungen von 6% in der Steuerbilanz. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) bezeichnet diese Änderung als „eine der wichtigsten aktuellen steuerpolitischen Maßnahmen: die sachgerechtere handelsrechtliche Rückstellung sollte auch steuerlich akzeptiert werden“.

Aus Sicht der bundesweit tätigen diz AG sollte die bAV-Reform nur aus wenigen einfachen Schritten bestehen, um die bereits heute schon für die Arbeitgeber nur schwer zu beherrschende Materie nicht noch weiter zu komplizieren. „Am besten wäre es“, so diz-Vorstand Thorsten Kircheis, „ wenn der Gesetzgeber einfach das bisherige System belässt und Beitragszusagen für alle Durchführungswege gestattet.“

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Über die diz AG:

Die diz AG ist ein banken- und versicherungsunabhängiges Beratungsunternehmen in der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere in der Erarbeitung von Konzepten zur Einführung bzw. Restrukturierung von bAV-Systemen. Sie erreicht im Klein- und Mittelstand in der ArbN-Beratung Durchdringungsquoten von 60 bis 100 %. Damit zeigt sie in ihrer langjährigen Arbeit, dass es keiner dirigistischen gesetzgeberischen Vorgaben bedarf, um auch bei Geringverdienern Betriebsrenten in ausreichender Höhe aufzubauen. Zudem ist diz AG tätig in der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen aus den Bilanzen deutscher Unternehmen sowie bei der Einrichtung von Lebensarbeitszeitkonten im Klein- und Mittelstand.