Der Streit um die Zinsbewertung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz ist beendet – 10 Jahre  Bewertungsdauer sind es geworden. Nach langer Debatte hat die Politik jetzt entschieden, wie den Unternehmen zu helfen ist, die unter dem Druck des Zinstiefs in die Knie gehen. Mehr schlecht als recht sagen Kritiker. Eine darüber hinaus eingeführte Ausschüttungssperre bereitet zusätzliches Kopfzerbrechen. Eine Auslagerung der Pensionsverpflichtungen aus der Bilanz kann Abhilfe schaffen.

 

Im März 2016 trat eine Neuregelung in Kraft, welche – rückwirkend auch zum 31.12.2015 anwendbar – den Durchschnittszeitraum zur Berechnung des Rechnungszinses nach Paragraf 253 HGB von bisher sieben auf zehn Jahre erhöht.

 

HGB ZinsprognoseDie Hoffnung, dass sich das gegenwärtige Zinstief in den nächsten Jahren erholt, schwindet. Eine Erhöhung des Betrachtungszeitraums auf beispielsweise 15 Jahre, wie die aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. bis zuletzt forderte, ist heikel. Denn je länger der Betrachtungszeitraum, desto länger würde es dauern, bis der Markt auf eine Besserung der Lage reagieren könnte. Dieser Umstand hat die Gesetzgebung zum Spagat gezwungen. Ein Kompromiss zwischen der vorherrschenden Sieben-Jahres-Regelung und den von vielen Experten geforderten bis zu 15 Jahren. Diese prophezeien wenig Besserung in den nächsten Jahren und mit der Gesetzesänderung auf lange Sicht keine Lösung des Problems.

 

„Der Gesetzgeber musste handeln!“ sagt Gerhard Witzany, Präsident der IHK Regensburg, in Reaktion auf den neuen Gesetzesbeschluss. „Die Betriebsrente gilt vielen Beschäftigten als wichtige Säule der Altersvorsorge. […] Die niedrigen Zinsen erschweren jedoch die Finanzierung der Pensionszusagen: Für diesen Zweck bestimmte Gelder werfen immer weniger Rendite ab. Pensionslasten müssen aus dem laufenden Geschäft finanziert werden. Das entzieht den Betrieben Kapital.“.

 

Doch mit der Erhöhung des Betrachtungszeitraums entstehen auch neue Aufgaben, die von Unternehmen bewältigt werden müssen.

 

Was auf Unternehmen zukommt

Rückwirkend zum 31.12.2015 müssen Unternehmen ihre Pensionsrückstellungen doppelt bewerten: jeweils einmal nach dem sieben- und nach dem zehnjährigen Durchschnitt. Dieser, sich aus einer Differenzwertermittlung ergebende Ertrag, unterliegt einem Ausschüttungsverbot.

Da er sich nicht aus der eigenständigen Wirtschaftstätigkeit ergibt, sondern aus dieser neu definierten Gesetzesänderung, muss er im Unternehmen belassen werden. Damit entsteht handelsbilanziell ein Passivtausch, der Rückstellungen in Rücklagen wandelt, die nicht aufgelöst werden können. Diese Rücklagen werden erst im Laufe der Folgejahre wieder sinken, wenn sich die Zinsverläufe des Sieben-Jahres- und des Zehn-Jahres-Durchschnitts nähern.


Die Lösung: Auslagerung auf einen Pensionsfonds

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Bleiben die Zinsen weiter niedrig, werden die Auswirkungen der Ausschüttungs-sperre in den nächsten Jahren merklich ansteigen. Die Übertragung von Pensionsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds könnten Unternehmen also davor bewahren, dass die Ausschüttungssperre auf Teile des operativen Geschäfts-ergebnisses übergreift.  Denn wenn die Rückstellungen aufgelöst und die Zusagen an einen Pensionsfonds ausgelagert werden, kann darauf auch keine Ausschüttungssperre wirken.

 

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Kontakt: Thorsten Kircheis, Vorstand/ CEO, diz Deutsches Institut für Zeitwertkonten und Pensionslösungen AG, Landsberger Allee 366, 12681 Berlin Tel.: +49 30 5659 25-0,
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