Im Sommer 2015 wurden zwei höchstrichterliche Urteile getroffen, die die Behandlung von Hinterbliebenenversorgungen nachhaltig verändern:

  • Bezugsberechtigung von Todesfallleistungen bei Wiederheirat
    Zum einen wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Urteil (IV ZR 437/14) vom 22. Juli 2015 klar gestellt, wer als Hinterbliebener bezugsberechtigt für die Todesfallleistung einer Versicherung ist. Hierbei wurde verhandelt, ob die Ehefrau, die zum Zeitpunkt des Todes oder die Ehefrau, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem Verstorbenen in gültiger Ehe lebte, Anspruch auf Versorgungsleistungen hat. Der BGH vertritt die Auffassung, dass die ursprüngliche Ehefrau bei Vertragsabschluss gemeint wurde und dass bei Wiederheirat dem Versicherer eine anderweitige Willenserklärung schriftlich hätte mitgeteilt werden müssen. Somit erhält die Ehefrau aus erster Ehe die gesamte Todesfallleistung.
  • Späteheklausel in Versorgungsordnungen verstößt gegen AGG
    Des Weiteren hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der sogenannten „Späteheklausel“ in Versorgungsordnungen und Pensionszusagen auseinander gesetzt. Streitpunkt dabei war, ob die gängige Formulierung, die Hinterbliebenenleistungen ausschließt, wenn die Ehe erst kurz vor Rentenbeginn geschlossen wurde, wegen Altersdiskriminierung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Im konkreten Fall wurde in der Versorgungszusage geregelt, dass die Witwe kein Anrecht auf Leistungen hat, wenn die Ehe nach dem 60. Lebensjahr des Mitarbeiters geschlossen wurde. Die Witwe ging dagegen vor Gericht und erhielt nun auch in letzter Instanz mit dem BAG Urteil (3 AZR 137/13) vom 4. August 2015 Recht. Als Konsequenz dieses Urteils müssen nun alle Versorgungszusagen und -ordnungen deutscher Unternehmen auf den Prüfstand gestellt werden und gegebenenfalls korrigiert werden.

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