Jeder Arbeitnehmer hat gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Der Staat gewährt dafür Zuwendungen, Steuer- und Sozialversicherungsvorteile. Für den grundlegenden Aufbau des Rentenkapitals müssen Arbeiter und Angestellte jedoch durch „Entgeltumwandlung“ selbst sorgen.
Die diz GmbH hilft Unternehmen deutschlandweit bei der Einrichtung einer optimalen betrieblichen Altersversorgung. Wir beraten unabhängig von Banken und Versicherungen. Unser erster Ansprechpartner ist der Arbeitgeber. Ihm empfehlen wir, eine individuelle Versorgungsordnung für das Unternehmen zu erarbeiten. Auf der Basis dieser Versorgungordnung zeigen wir den Mitarbeitern auf, wie aus einem Euro Nettolohnverzicht sofort bis zu sechs Euro Rentenkapital werden können.
Als Arbeitgeber wissen Sie sicherlich, wie wichtig inzwischen eine Betriebsrente zur Gewinnung, Motivation und Bindung qualifizierter Mitarbeiter ist. Aus § 1 BetrAVG ergibt sich sogar ein individueller Anspruch der Arbeitnehmer auf die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung.
Nicht alle Arbeitgeber wissen hingegen, dass sie weitgehende Möglichkeiten zur eigenen Gestaltung der bAV haben. Das Gesetz gibt nur einen (Mindest-) Rahmen vor:
Folgende Regelungen sind z.B. nicht im Gesetz festgehalten:
Sie können also zum Beispiel freiwillige Zuschüsse für bestimmte Arbeitnehmergruppen differenzieren. Allerdings müssen diese Belegschaftsgruppen nach sachlichen Kriterien abgrenzbar sein.
Daher lautet unsere Empfehlung: Schaffen Sie klare Regelungen für die bAV in Ihrem Unternehmen. Richten Sie eine Versorgungsordnung ein.
Oftmals unterschätzen Unternehmen die Risiken, die in den Versorgungsansprüchen ihrer Mitarbeiter stecken, wenn diese nicht in einer Versorgungsordnung geregelt sind.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Unklarheiten und / oder Uneindeutigkeiten das Arbeitsrecht zu Gunsten der Arbeitnehmer ausgelegt wird, und somit übernommene Versorgungsregelungen für Arbeitgeber zu erheblichen finanziellen Risiken führen können.
Seit Beginn des neuen Jahrtausends wurden vor dem Bundesarbeitsgericht einige Urteile verhandelt, die zugunsten der Versorgungsberechtigten entschieden wurden. Ältere bestehende Versorgungsordnungen enthalten deshalb regelmäßig Fehler, die für den Arbeitgeber Haftungsrisiken hervorrufen.
Neue Versorgungsordnungen sollten grundsätzlich in Zusammenarbeit mit Spezialisten erstellt werden und vor der endgültigen Veröffentlichung von einem Arbeitsrechtler final geprüft werden. Musterlösungen, die etwa Versicherungsgesellschaften gerne zur Verfügung stellen, sind nicht ausreichend.
Folgende Gesetzesgrundlagen werden in der Praxis meist unterschätzt und führen zu einem erhöhten Haftungsrisiko für das Unternehmen:
Um den bürokratischen Aufwand für das Unternehmen überschaubar zu halten, empfiehlt es sich zudem, Versorgungsträger und Berater durch den Arbeitgeber auszuwählen und in einer Versorgungsordnung einheitlich vorzugeben.
Die diz GmbH
Der Bundestag hat im Juni 2017 das „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ (BRSG) verabschiedet. Dadurch sollte die Förderung für Arbeitnehmer verbessert werden. Das Gesetz soll auch die Arbeitgeber motivieren, Betriebsrenten aktiver anzubieten und optimal auszugestalten.
Das Gesetz trat zum 1. Januar 2018 in Kraft, wobei die Reglungen über eine Zuschusspflicht der Arbeitgeber aus ersparten SV-Beiträgen erst ab 2019 für Neuverträge bzw. 2022 für alle vor 2019 abgeschlossenen Verträge Gültigkeit erlangen.
Das BRSG eröffnet den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, ein „Sozialpartnermodell“ für die bAV in Ihrer Branche zu entwickeln, d. h. eine branchenbezogene, standardisierte bAV-Versorgungsordnung. Unterschied zu bestehenden bAV-Tarifregelungen: für die an diesem Modell teilnehmenden Arbeitgeber entfällt die Haftung hinsichtlich der dem Arbeitnehmer in Aussicht gestellten Rentenhöhe aus dem Kapitalanlage-Ergebnis. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber können sich einer tariflichen Vereinbarung anschließen.
Mit der Abschaffung der einstmaligen Garantierente tragen die Beschäftigten das volle Risiko aus den Schwankungen der Kapitalmärkte. Als Puffer gegen dieses Risiko wurden die Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer aus den ersparten Sozialversicherungsabgaben den Anteil von 15% als Zuschuss zu gewähren. Die bislang im Markt üblichen Provisionszahlungen („Zillmerung“) für eine Vertragsvermittlung durch Einzelberatung der Mitarbeiter durch externe Fachleute sind nicht mehr zulässig.
Aus Sicht der diz GmbH ist dies eine teils unnötige, teils halbherzige und teilweise sogar fatale Regelung:
Nach Überzeugung der diz GmbH bleibt deshalb eine auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Versorgungsordnung weiterhin der beste Weg zu einer optimalen Betriebsrente.
Das BRSG enthält durchaus auch Verbesserungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Lesen Sie hierzu bitte den Eintrag „Noch mehr Förderung“ bei unseren Informationen für Arbeitnehmer.
Für die Ausgestaltung der bAV bestehen verschiedene Durchführungswege, Gesetzlich geregelt werden damit etwa die Formen staatlicher Aufsicht, die maximal einzahlbaren Lohnbestandteile oder die Flexibilität bei der Kapitalanlage. Oft ist es sinnvoll, mehrere Durchführungswege zu beschreiten oder miteinander zu kombinieren. Nachfolgend ist die rechtliche Situation für Neuabschlüsse ab dem 1.1.2005 dargestellt.
Direktversicherung Die Direktversicherung ist eine Variante der Lebensversicherung. Es ist die am meisten verbreitete Form betrieblicher Altersversorgung und für jedes Unternehmen unkompliziert nutzbar. Die Finanzierung kann durch den Arbeitgeber erfolgen, durch Entgeltwandlung des Arbeitnehmers oder mittels Mischformen. Über die Finanzierungsform und die Versicherung entscheidet der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat lediglich die Möglichkeit, einen Versicherer seiner Wahl vorzuschlagen. Im Gegensatz zu einer "normalen" Lebensversicherung kann man eine Direktversicherung nicht vorzeitig kündigen. Wechselt man den Arbeitgeber, dann gibt es vier Möglichkeiten:
Pensionskasse Die Pensionskasse wird meist in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben. Es gibt sowohl umlagefinanzierte als auch kapitalgedeckte Pensionskassen. Beiträge zur Pensionskasse, die aus individuell versteuertem und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegtem Einkommen aufgebracht werden, können im Rahmen des § 10a EStG als Sonderausgaben abgezogen oder nach §§ 79 ff EStG durch eine Altersvorsorgezulage gefördert werden. Pensionskassen sind nicht über den Pensionssicherungsverein oder Protektor abgesichert. Sie unterliegen aber der Versicherungsaufsicht.
Pensionsfonds Der Pensionsfonds ist eine verbreitete Form betrieblicher Altersversorgung zur Auslagerung von erdienten Versorgungsansprüchen aus Pensionszusagen, um die Bilanz von Unternehmen zu bereinigen (Basel II).
Unterstützungskasse Die Unterstützungskasse ist eine günstige Form für Besserverdienende und Mitarbeiter, die bereits ihre Höchstbeiträge von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze ausgeschöpft haben. Sie wirkt bilanzneutral und ist der Höhe nach nicht begrenzt.
Pensionszusage Die Pensionszusage wurde oft in langjährig erfolgreich am Markt arbeitenden Unternehmen eingesetzt. Sie stellt eine häufige Form der Absicherung von Geschäftsführenden Gesellschaftern dar und bietet den höchsten steuerlichen Effekt in der Anfangsphase. Sie ist jedoch mit hohen bilanziellen Risiken verbunden und stellt in vielen Fällen einen Hindernisgrund für den Verkauf des Unternehmens dar.
Die diz GmbH hilft Arbeitgebern bei der Auswahl und Kombination der Durchführungswege passend zu den betrieblichen Besonderheiten. Ausgangspunkt sind die personalstrategischen Ziele des Arbeitsgebers, z. B. die Motivation und Bindung bestimmter Gruppen von Fachkräften.
Betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor, wenn Ihnen aus Anlass Ihres Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen von Ihrem Arbeitgeber zugesagt werden.
Dabei können die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds und/ oder Unterstützungskasse genutzt werden. Die Beiträge werden entweder aus Ihrem laufenden Gehalt oder aus einer Sonderzahlung, wie z. B. Weihnachtsgeld bezahlt (Entgeltumwandlung). Oder Ihr Arbeitgeber erbringt sie zusätzlich zum Gehalt, z. B. statt einer Lohnerhöhung (arbeitgeberfinanziert).
Wesentliche Vorteile ergeben sich aus der
Die Entscheidung für eine Entgeltumwandlung bzw. den Verzicht auf Nettolohnerhöhung stellt Sie vor einen Rentenvergleich, also die Frage „Was ist lohnender: Sozialversicherungsbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung oder die Einzahlung für die Betriebsrente? Oder vielleicht sogar die private Altersvorsorge mit Prämienzahlung aus versteuertem Nettolohn?“
Der wissenschaftliche Befund dazu ist eindeutig: Der „Wirkungsgrad“ eines Euro in der bAV gemessen an der späteren Rentenhöhe nach Steuern und Sozialabgaben ist um mindestens 20% höher als bei anderen Formen der Altersvorsorge, meist sogar um mehr als ein Drittel. Die für private Altersvorsorge ermittelten Ergebnisse lassen sich auf den Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Bei dieser Berechnung ist die häufig kritisierte Tatsache berücksichtigt, dass der Betriebsrentner in der Auszahlungsphase die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (d.h. auch den Arbeitgeberanteil) entrichten muss. (Dr. Thomas Schanz: „Der Wirkungsgrad betrieblicher Nebenleistungen Dargestellt am Beispiel der betrieblichen Altersversorgung“; in „Betriebliche Altersversorgung, Heft 7/2013, Seite 571 ff.)
Anfang 2018 ist das „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ in Kraft getreten. Damit soll der Aufbau einer Betriebsrente für die Beschäftigten noch attraktiver werden. Vor allem für Geringverdiener wurden die Rahmenbedingungen verbessert. Beispielsweise werden neue freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers von mindestens 240 und maximal 480 € zu 30% vom Staat gefördert, sofern der Beschäftigte nicht mehr als 2.200 € brutto im Monat verdient.
Die wichtigste Veränderung jedoch ist: Für Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019 hat der Arbeitgeber eine Zuschusspflicht von pauschal 15 %, sofern das Unternehmen durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Für früher abgeschlossenen bAV-Verträge gilt die Zuschusspflicht ab dem Jahr 2022.
Die Beratung der diz GmbH zielt darauf, dass Ihr Arbeitgeber alle gegebenen Fördermöglichkeiten für seine Beschäftigten ausnutzt. D.h.: da ist noch mehr für Sie drin! Sofern Ihr Arbeitgeber Ihnen dann ein individuelles Gespräch mit dem bAV-Experten der diz GmbH, Herrn Thorsten Jandausch anbietet, dürfen Sie mit Sicherheit damit rechnen, dass sich diese Beratung besonders lohnt:
Die nachfolgende Grafik zeigt beispielhaft, wie sich Ihre Nettoeinzahlung in eine Betriebsrente sofort vermehren kann:
Ohne Expertenrat geht es meist nicht: Denn die verschiedenen Formen der Alterssicherung (gesetzlich, betrieblich, privat) haben unterschiedliche Vor- und Nachteile. Oft haben Arbeitnehmer auch schon in jungen Jahren diverse Rentensparverträge abgeschlossen teils mit guten, manchmal aber auch mit miserablen Leistungen. Bei Betriebsrenten sind oft branchenbezogene Regelungen zu beachten, die in Tarifverträgen vereinbart wurden. Sie stellen meist einen Mindeststandard für freiwillige Zuschüsse der Arbeitgeberseite dar.
Vorsicht ist für Arbeitnehmer bei den neuen „Sozialpartnermodellen“ angezeigt: Hierbei gibt es zwar zusätzliche Chancen durch Kapitalanlage am Aktienmarkt, aber es wird keine spätere Rentenhöhe garantiert.
Eine gute Vorsorgeplanung für den einzelnen Mitarbeiter berücksichtigt dies alles. Die diz GmbH optimiert Ihre betriebliche Altersversorgung durch eine entsprechende individuelle Beratung. Die Beratung ihres Arbeitgebers und die Erstellung einer besonders auf Ihr Unternehmen abgestimmten Versorgungsordnung gehen dem voraus.
Die steueroptimierte und kostenminimierte betriebliche Altersversorgung ist ein wichtiger Tätigkeitsschwerpunkt der diz GmbH. Unser Ziel ist es, den Nettoaufwand zu minimieren oder mit einem gegebenen Netto einen maximalen Sparanteil für Sie zu erreichen:
Damit ergeben sich folgende Vorteile:
Wir betrachten Ihre Situation primär aus steuerlicher und SV-Abgabe-Sicht. Das Einsparpotential hierin kommt direkt Ihrer bAV-Leistung zugute.
Durch einen guten Interessenausgleich zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber decken sich die Ziele. Ihr Arbeitgeber ermöglicht Ihnen soziale, betriebliche und staatliche Zuwendungen. Sie geben Ihrem Chef gute Arbeitsleistungen zurück.
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