Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist eine günstige Form für Besserverdienende und Mitarbeiter, die bereits ihre Höchstbeiträge von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze ausgeschöpft haben. Sie wirkt Bilanz neutral und ist der Höhe nach weitgehend nicht begrenzt.


Details zur Unterstützungskasse finden Sie hier:
(U-Kasse = Unterstützungskasse)
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Die Unterstützungskasse ist einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland.

 

Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. 

 

Sie gewährt formal keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Faktisch ist dies für den berechtigten Arbeitnehmer aber nicht relevant, da in § 1 (1) BetrAVG geregelt ist:  "Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (Subsidiärhaftung des Arbeitgebers)". Bei Insolvenz des Arbeitgebers werden die Betriebsrenten grundsätzlich durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG) gezahlt, da eine gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht bei diesem besteht.


Der Arbeitgeber finanziert die von ihm zugesagte Versorgungsleistung über Zuwendungen an die Unterstützungskasse. Diese Zuwendungen können in den Grenzen des § 4 d Einkommensteuergesetz als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.


Zu unterscheiden sind dabei die reservepolsterfinanzierte (pauschal dotierte) Unterstützungskasse und die rückgedeckte Unterstützungskasse. Bei ersterer wird für den Versorgungsfall durch die Unterstützungskasse ein Kapital angespart, welches für den größten Teil der Anwartschaftszeit des Versorgungsberechtigten wegen der starken Einschränkungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zuwendungen allerdings regelmäßig viel zu gering ist.

 

Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse werden die biometrischen Risiken (vorzeitiger Versorgungsfall durch Invalidität oder Tod des Berechtigten) der Versorgungszusage ganz (kongruent) oder teilweise auf ein Versicherungsunternehmen ausgelagert.

 

Da eine Unterstützungskasse auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, unterliegt sie nicht der Versicherungsaufsicht und ist in der Anlage ihres Vermögens „frei“. Durch eine kongruente Rückdeckung über ein Versicherungsunternehmen entsteht aber ein "quasi Rechtsanspruch".

 

Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Kapitalwert aus der Unterstützungskasse nicht ohne weiteres auf andere Kassen übertragen werden, da dies steuerschädlich wäre. Dies ist nur möglich, wenn der neue Arbeitgeber Mitglied derselben Unterstützungskasse ist oder wird.


In den letzten Jahren tritt jedoch die Ausfinanzierung von Versorgungsverpflichtungen in den Vordergrund, so dass insbesondere durch die rechtlich fundierte Möglichkeit der Entgeltumwandlung verstärkt „rückgedeckte Unterstützungskassen“ eingerichtet werden. Dabei leitet die Unterstützungskasse die Zuwendung – nach Abzug von Gebühren – an ein Versicherungsunternehmen weiter. Dabei wird die Auswahl der möglichen Tarife durch die Steuergesetzgebung stark eingeschränkt. Wichtigster Punkt ist, dass die Dotierung gleich bleibend oder steigend sein muss.


Bei einer Unterstützungskasse bleibt der Versorgungsaufwand für den Arbeitnehmer ohne Obergrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (gilt nur für Arbeitgeberfinanzierung). Für den vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungsaufwand ist die Beitragsfreiheit seit 2002 begrenzt (die Beitragsfreiheit beträgt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung).

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