Prüfen Sie Ihren SV- Status - das kann bares Geld wert sein!

Erfahrungen zeigen, dass manchmal für einen Geschäftsführer, der vermeintlich Sozialversicherungspflichtig ist, oder bei mitarbeitenden Familienangehörigen von Einzelunternehmern oder Gesellschafter/ Geschäftsführern eine falsche Einstufung des Status durch das Unternehmen selbst oder die SV-Träger erfolgt ist.


Sicherlich ist der mitarbeitende Familienangehörige oder Gesellschafter/ Geschäftsführer davon überzeugt, dass durch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auch ein berechtigter Leistungsanspruch besteht. Auf Grund der Gesetzgebung und aktuellen Rechtsprechung haben die Betroffenen als mitarbeitender Familienangehöriger oder Gesellschafter/ Geschäftsführer trotz Beitragszahlung nicht in jedem Fall einen grundsätzlichen Leistungsanspruch.

Daraus können sich weit reichende Konsequenzen bei Arbeitslosigkeit und Erwerbsminderung, durch nachträgliche Steuer- und bei Insolvenz SV- Pflicht ergeben. Aber auch Verlust von Altersrente, Nachzahlungen bei Kranken- und Pflegeversicherung können die Folge sein. Daraus können sich nachfolgende, weit reichende Konsequenzen ergeben:

  • Bei Arbeitslosigkeit: Kein Arbeitslosengeld, da der Betroffene unter Umständen bei Arbeitslosigkeit als Selbstständiger eingestuft wird.
  • Bei Erwerbsminderung: Unter Umständen kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, da der Betroffene die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt.
  • Beim Finanzamt: Nachversteuerung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung droht, da nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer lohnsteuerfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber erhalten können.
  • Bei Insolvenz des Unternehmens: Der Insolvenzverwalter fordert eventuell die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zurück.
  • Verlust an Altersrente: Der Betroffene verliert der Höhe nach unter Umständen die Hälfte seiner bisher erworbenen Ansprüche auf Altersrente.
  • Nachzahlung bei Kranken- und Pflegeversicherung: Die Krankenversicherung fordert unter Umständen für den Zeitraum des laufenden Jahres und der vorangegangenen vier Jahre die an den Insolvenzverwalter erstatteten Arbeitgeberanteile von dem Betroffenen zurück.
  • Bei staatlich geförderten Versorgungsverträgen: Die Inanspruchnahme der Riesterförderung als vermeintlich Sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer kann bei einer späteren Prüfung durch den SV-Träger zu einer Rückzahlungsforderung der Zulagen führen; die Inanspruchnahme der Basisförderung ab 2005 in voller Höhe als vermeintlicher Selbstständiger kann zu fehlerhaften Steuerberechnungen führen;

Für eine abgesicherte Vorsorgeplanung ist deshalb eine rechtzeitige Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht nur sinnvoll, sondern auch oft von existenzieller Bedeutung. [mehr]