Pensionszusage - die Bleikugel am Fuß des Unternehmens
Die Pensionszusage ist geeignet für langjährig erfolgreich am Markt arbeitende Unternehmen.
Sie stellt eine häufige Form der Absicherung von Geschäftsführenden Gesellschaftern dar und bietet den höchsten steuerlichen Effekt in der Anfangsphase. Sie ist jedoch mit hohen bilanziellen Risiken verbunden und stellt oft einen Hindernisgrund für den Verkauf des Unternehmens dar.
Details zur Pensionszusage finden Sie hier (PZ= Pensionszusage: [5 Grafiken]
Erteilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, so handelt es sich um eine Direktzusage oder unmittelbare Versorgungszusage, wenn kein anderer Durchführungsweg gewählt wurde.
Bei der Direktzusage hat der Arbeitgeber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung selbst zu erbringen und bedient sich nicht eines externen Durchführungsweges (Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse oder Pensionsfonds), d.h., der Arbeitgeber zahlt die Betriebsrente später selbst an den dann ehemaligen Arbeitnehmer aus.
Finanziert wird die Direktzusage in der Anwartschaftsphase des Mitarbeiters über steuerliche Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG, § 249 HGB). Die jährlichen Zuführungen sind Gewinn mindernd und, da sie dadurch die Steuerlast des Unternehmens senken, Liquidität erhöhend.
Während der Bezugszeit sind weiterhin Pensionsrückstellungen zu bilden. Der steuerliche Teilwert ist in dieser Zeit der versicherungsmathematische Barwert der zukünftig noch zu erbringenden Pensionsleistungen. Da dieser Barwert in jedem Jahr sinkt (außer möglicherweise in den Jahren, in denen die Renten angepasst werden), kommt es dann zu Gewinn erhöhenden und damit die Steuerlast des Unternehmens steigernden Auflösungen der Rückstellungen. In dieser Phase wird die Liquidität gemindert.
Um die Renten- und/ oder Kapitalzahlungen oder biometrischen Risiken finanzieren zu können, schließen viele Arbeitgeber entsprechende Rückdeckungsversicherungen (bestimmte Form einer Lebensversicherung) ab.
Direktzusagen müssen über den Pensionssicherungsverein gegen Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert werden, sobald die Versorgungszusage einem Mitarbeiter erteilt wurde, der unter das Betriebsrentengesetz fällt. Bei Unternehmern (Geschäftsführenden Gesellschaftern) fällt diese Sicherung weg, d.h. es besteht kein Insolvenzsicherungsrecht, aber auch keine Insolvenzsicherungspflicht.
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