Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – Zur Auslagerung von Pensionszusagen (1)
28.10.2011
Gerne teilen wir Ihnen wie gewohnt aktuelle Entwicklungen rund um die Auslagerung von Pensionszusagen mit. Hierbei gilt: Wer seine Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds überträgt, muss keine Rückstellungen mehr bilden. Das wirkt sich positiv auf die Bilanz aus.
Die Übertragung von Pensionsansprüchen auf einen Pensionsfonds entlastet die Bilanz des Arbeitgebers deutlich. Ein neues Gesetz hat die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen im deutschen Handelsrecht vor rund zwei Jahren grundlegend verändert. Mit entsprechenden Auswirkungen auf Pensionsverpflichtungen, die über einen Pensionsfonds abgewickelt werden. Solche Pensionsverpflichtungen werden grundsätzlich als mittelbare Pensionsverpflichtungen bilanziert.
Im Folgenden werden Pensionszusagen betrachtet, die nach § 3 Nr. 66 EStG auf einen Pensionsfonds übertragen wurden.
Weiterhin Gültigkeit behält der Art. 28 EGHGB zur der Bilanzierung von mittelbaren Pensionsverpflichtungen. Er betrifft Pensionsverpflichtungen, bei denen der Arbeitgeber zur Durchführung der Verpflichtungen eine externe Einrichtung eingeschaltet hat. Dazu zählen Direktversicherungen, Pensionskassen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds. Nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB besteht für derartige Verpflichtungen ein Bilanzierungswahlrecht. Dieses Wahlrecht üben Unternehmen in der Praxis meist aus und bilden keine Pensionsrückstellungen für mittelbare Pensionsverpflichtungen. Genauso wenig werden die zugeordneten Vermögenswerte aktiviert. In der Steuerbilanz gilt im Übrigen gemäß R 6a Abs. 25 EStR ein Passivierungsverbot (sogenannte Doppelfinanzierung).
Im Durchführungsweg Pensionsfonds gibt es eine Besonderheit bei den Angaben im Bilanzanhang. Der Pensionsfonds ermittelt die Höhe einer Über-/ Unterdeckung, die direkt in den Bilanzanhang des Arbeitgebers übernommen werden könnte. Falls bereits Nachschussverpflichtungen bestehen, werden sie ohnehin als Verbindlichkeit in der Bilanz des Arbeitgebers ausgewiesen. Ein derartiger Ansatz wäre für den Arbeitgeber wesentlich einfacher durchzuführen. Die Unterdeckung wird vom Pensionsfonds jährlich ermittelt und mitgeteilt. Weitere Berechnungen sind nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus unterstellt dieser Ansatz nach dem Going-Concern-Prinzip, dass die Durchführung weiterhin beim Pensionsfonds verbleibt. Außerdem entstehen keine Abweichungen durch unterschiedliche Bewertungsmethoden für die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten entstehen mehr. Dieser Ansatz, der das reale wirtschaftliche Risiko darstellt, ist jedoch mit dem Wirtschaftsprüfer abzustimmen.
Gern stehen wir Ihnen mit diesem Spezialwissen zur Verfügung.
Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf an.
Die Übertragung von Pensionsansprüchen auf einen Pensionsfonds entlastet die Bilanz des Arbeitgebers deutlich. Ein neues Gesetz hat die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen im deutschen Handelsrecht vor rund zwei Jahren grundlegend verändert. Mit entsprechenden Auswirkungen auf Pensionsverpflichtungen, die über einen Pensionsfonds abgewickelt werden. Solche Pensionsverpflichtungen werden grundsätzlich als mittelbare Pensionsverpflichtungen bilanziert.
Im Folgenden werden Pensionszusagen betrachtet, die nach § 3 Nr. 66 EStG auf einen Pensionsfonds übertragen wurden.
Weg von der Einheitsbilanz
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz verwirft die zuvor übliche Herangehensweise der sogenannten Einheitsbilanz. Danach wurden Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz mit dem steuerlichen Ansatz nach § 6a EStG bilanziert. Stattdessen wird mit der neuen Regelung der Erfüllungsbetrag der Verpflichtung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als Bewertungsmaßstab herangezogen. Dieser Betrag beinhaltet alle zu erwartenden künftigen Entwicklungen wie beispielsweise Zins, Biometrie, Gehalts- und Rententrends. Die bisher geltende umgekehrte Maßgeblichkeit wurde vollständig aufgehoben. Damit ist der handelsrechtliche Ansatz vom steuerrechtlichen nun unabhängig.Weiterhin Gültigkeit behält der Art. 28 EGHGB zur der Bilanzierung von mittelbaren Pensionsverpflichtungen. Er betrifft Pensionsverpflichtungen, bei denen der Arbeitgeber zur Durchführung der Verpflichtungen eine externe Einrichtung eingeschaltet hat. Dazu zählen Direktversicherungen, Pensionskassen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds. Nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB besteht für derartige Verpflichtungen ein Bilanzierungswahlrecht. Dieses Wahlrecht üben Unternehmen in der Praxis meist aus und bilden keine Pensionsrückstellungen für mittelbare Pensionsverpflichtungen. Genauso wenig werden die zugeordneten Vermögenswerte aktiviert. In der Steuerbilanz gilt im Übrigen gemäß R 6a Abs. 25 EStR ein Passivierungsverbot (sogenannte Doppelfinanzierung).
Pensionszusagen im Bilanzanhang ausweisen
Dennoch ist nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB in Verbindung mit den Vorgaben des Instituts für Wirtschaftsprüfer (IDW RS HFA 30 Tz. 37) eine eventuell vorhandene Unterdeckung im Bilanzanhang auszuweisen. Das IDW fordert, dass im Anhang der Bilanz das Haftungsrisiko des Unternehmens beziffert werden muss. Nach IDW RS HFA 30 Tz. 78 ist das Haftungsrisiko zu bestimmen, indem der Erfüllungsbetrag der Verpflichtung mit dem Zeitwert des Vermögens verglichen wird. Diese Gegenüberstellung ist jedoch nur möglich, wenn mit Hilfe eines versicherungsmathematischen Gutachtens der Erfüllungsbetrag ermittelt wird.Im Durchführungsweg Pensionsfonds gibt es eine Besonderheit bei den Angaben im Bilanzanhang. Der Pensionsfonds ermittelt die Höhe einer Über-/ Unterdeckung, die direkt in den Bilanzanhang des Arbeitgebers übernommen werden könnte. Falls bereits Nachschussverpflichtungen bestehen, werden sie ohnehin als Verbindlichkeit in der Bilanz des Arbeitgebers ausgewiesen. Ein derartiger Ansatz wäre für den Arbeitgeber wesentlich einfacher durchzuführen. Die Unterdeckung wird vom Pensionsfonds jährlich ermittelt und mitgeteilt. Weitere Berechnungen sind nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus unterstellt dieser Ansatz nach dem Going-Concern-Prinzip, dass die Durchführung weiterhin beim Pensionsfonds verbleibt. Außerdem entstehen keine Abweichungen durch unterschiedliche Bewertungsmethoden für die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten entstehen mehr. Dieser Ansatz, der das reale wirtschaftliche Risiko darstellt, ist jedoch mit dem Wirtschaftsprüfer abzustimmen.
Gern stehen wir Ihnen mit diesem Spezialwissen zur Verfügung.
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