Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – Zur Auslagerung von Pensionszusagen (2)

25.11.2011

Gerne teilen wir Ihnen wie gewohnt aktuelle Entwicklungen rund um die Auslagerung von Pensionszusagen mit.  Hierbei gilt: Wer seine Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds überträgt, muss keine Rückstellungen mehr bilden. Das wirkt sich positiv auf die Bilanz aus.

Die Übertragung von Pensionsansprüchen auf einen Pensionsfonds entlastet die Bilanz des Arbeitgebers deutlich. Ein neues Gesetz hat die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen im deutschen Handelsrecht vor rund zwei Jahren grundlegend verändert. Mit entsprechenden Auswirkungen auf Pensionsverpflichtungen, die über einen Pensionsfonds abgewickelt werden. Solche Pensionsverpflichtungen werden grundsätzlich als mittelbare Pensionsverpflichtungen bilanziert.

Im Folgenden werden Pensionszusagen betrachtet, die nach § 3 Nr. 66 EStG auf einen Pensionsfonds übertragen wurden.
 

Pensionszusagen vollständig auf den Pensionsfonds übertragen

Der vorgestellte Ansatz, um Pensionsfondsverpflichtungen im Bilanzanhang auszuweisen, besticht durch seine einfache Umsetzung. Es wird die vom Pensionsfonds mitgeteilte Unterdeckung in den Bilanzanhang übernommen. Dieses Vorgehen liefert jedoch nur sinnvolle Ergebnisse, wenn die Pensionszusage tatsächlich vollständig auf den Pensionsfonds übertragen wurde beziehungsweise durch den Pensionsfonds finanziert wird.

Andernfalls verbleibt ein Teil der Pensionszusage beim Arbeitgeber, selbst wenn dieser Teil auch auf den Pensionsfonds ausgelagert wird, sobald er sich manifestiert. Das gilt beispielsweise bei kollektiven Hinterbliebenenleistungen, die eine Leistung an den im Todesfall gültigen Ehepartner oder die bezugsberechtigten Waisen versprechen.

Übrigens ist ein Pensionsfonds, der nicht der deutschen Aufsicht und dem VAG unterliegt, bei ausbleibenden Nachschüssen nicht verpflichtet, auf versicherungsförmige Garantie umzustellen. Vielmehr wird die Leistung anteilig reduziert; alle weiteren Aspekte der gewählten Durchführung werden beibehalten. Das bedeutet für den Arbeitgeber, dass er einen Teil der Verpflichtungen direkt erbringen und dafür wiederum Rückstellungen bilden muss. Allerdings ist dieser Teil wesentlich geringer als bei der Umstellung auf die versicherungsförmige Garantie. Für den Versorgungsberechtigten entsteht keinerlei Nachteil; es wird immer die gleiche Gesamtleistung fällig. Lediglich die Beaufsichtigung des Pensionsfonds ist nach der EU-Pensionsfondsrichtlinie (Richtlinie 2003/41/EG) auf verschiedene Mitgliedsländer der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums aufgeteilt, was in diesem Fall für den Arbeitgeber von entscheidendem Vorteil ist.

Regelmäßig prüfen

Durch die Übertragung einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds gilt grundsätzlich: Ein Unternehmen muss keine Pensionsrückstellungen mehr bilden. In Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer kann die vom Pensionsfonds ermittelte Unterdeckung in den Bilanzanhang übernommen werden. Bei der Wahl des Pensionsfonds ist darauf zu achten, dass der Pensionsfonds die Zusage tatsächlich vollständig übernehmen kann beziehungsweise darf. Abschließend darf man nicht vergessen: In bestimmten Fällen kann eine Teilverpflichtung für den Arbeitgeber wieder aufleben. Bei regelmäßiger Prüfung und gewissenhafter Beratung beim Abschluss der Übertragung bleibt diese Entlastung dauerhaft bestehen. Unverzichtbar ist dabei ein zuverlässiger Partner für Steuerberater und Unternehmen.

Gern stehen wir Ihnen mit diesem Spezialwissen zur Verfügung.

Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf an.

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