Betriebliche Altersversorgung für Freiberufler und Selbstständige

27.01.2012

Freiberuflern und Selbstständigen bleibt aus steuerlichen Gründen oftmals der Zugang zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) verwährt. Auch wenn der Gesetzgeber vor einigen Jahren die Rürup- bzw. Basisrente eingeführt hat, müssen sie in der Regel privat vorsorgen, um eigene Versorgungslücken zu schließen. Dabei wird allerdings oft vergessen, dass bei vielen Freiberuflern und Selbstständigen eine bAV möglich ist.

Eine bAV können nicht nur Arbeitnehmer erhalten sondern auch andere Personen, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt werden. Damit ein Selbstständiger oder Freiberufler in den Genuss einer bAV kommt, muss er eine konkrete Tätigkeit dauerhaft für ein Unternehmen erfüllen. Ist das der Fall, unterliegt diese Person übrigens auch dem Schutz des Betriebsrentengesetzes.

Unterstützungskasse als Durchführungsweg empfohlen

Prinzipiell kommen alle 5 Durchführungswege infrage. Aus steuerlichen Gründen sind die versicherungsförmigen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) aber nicht zu empfehlen. Denn um die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG nutzen zu können, muss es sich um ein erstes Arbeitsverhältnis handeln. Selbstständige und Freiberufler stehen jedoch nicht in einem Arbeitsverhältnisim Sinne dieser Vorschrift. Somit können sie nicht von der Steuerfreiheit profitieren. Wird die Altersversorgung dagegen über eine Unterstützungskasse aufgebaut, bleiben die jeweiligen Beiträge des Auftraggebers für den Versorgungsberechtigten insgesamt mangels eines steuerlichen Zuflusses steuerfrei. Erst die späteren Versorgungsleistungen sind, ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer, steuerpflichtig. Dabei handelt es sich dann nicht um lohnsteuerpflichtige Einkünfte nach § 19 EStG, sondern um nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG oder aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG.

Langfristiges Mandatsverhältnis erforderlich

Da die Unterstützungskasse laufend gleichbleibende oder steigende Beiträge bis zum Leistungsfall fordert, muss die Tätigkeit üblicherweise ein langfristiges Mandatsverhältnis sein. Es muss also zum Auftraggeber eine enge Vertragsbeziehung bestehen, durch die regelmäßige Aufträge zu erwarten sind. Dann kann vereinbart werden, dass ein bestimmtes Pauschalhonorar als arbeitgeberfinanzierte Zuwendung direkt in eine Unterstützungskasse fließt. In der Praxis liegt ein solches Verhältnis z. B. häufig bei Steuerberatern und ihren Mandanten oder bei freien Handelsvertretern (§ 84 HGB) vor.

Scheinselbstständigkeit vermeiden

Wird ein Selbstständiger regelmäßig für mehrere Auftraggeber tätig, liegt in der Regel eine echte Selbstständigkeit vor. Das ist wichtig, denn die Abgrenzung zwischen einer selbstständigen und einer Arbeitnehmertätigkeit ist oftmals kompliziert. Wird beispielsweise ein Selbstständiger nur für einen einzigen Auftraggeber tätig, kann schon die Einrichtung einer bAV indiziell für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit sprechen.

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