Bilanzielle Abgrenzung von Versicherungsbeiträgen

30.12.2011

Zum Ende des Jahres häufen sich die Anfragen, wie Versicherungsbeiträge in der Bilanz zu behandeln sind. Diese werden oft bereits im alten Jahr für das kommende bezahlt, obwohl der damit verbundene Versicherungsschutz erst für das neue Jahr gilt. Die richtige Darstellung solcher Zahlungen in der Bilanz bereitet vielfach Schwierigkeiten. Wir erklären Ihnen, wie Sie die Beiträge korrekt verbuchen.

Was ist ein aktiver RAP?

Für Zahlungen vor dem Bilanzstichtag sind sogenannte aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) anzusetzen, wenn sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Unter aktiven RAP versteht man Bilanzhilfen, um Zahlungen periodengerecht zuordnen zu können. Paradebeispiele dafür sind die im Voraus zu entrichtende Miete und Versicherungsbeiträge. Hier muss zwischen Beiträgen für Sach- und für Lebensversicherungen unterschieden werden.

Beiträge für Sachversicherungen führen regelmäßig zur Bildung eines RAP

Bei Sachversicherungsverträgen tritt der Kunde durch seine Beitragszahlung zu Beginn des Versicherungszeitraums gegenüber seinem Versicherer in Vorleistung. Wird ein Jahresbeitrag beispielsweise im Dezember geleistet, steht dieser Zahlung Aufwand in Form des Versicherungsschutzes für das neue Jahr gegenüber. Um den Beitrag anteilig auf das neue Jahr übertragen zu können, wird in diesen Fällen ein RAP gebildet und erst im kommenden Jahr aufwandswirksam aufgelöst.
Damit sind Prämienzahlungen für Sachversicherungen regelmäßig durch einen RAP auf die jeweiligen Jahre aufzuteilen.

Beiträge zu einer bAV müssen in der Regel nicht aufgeteilt werden – ein RAP ist unnötig

Anders ist das bei Beiträgen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV). Sie stellen einen Teil der Vergütung für die Dienste des Arbeitnehmers dar. Hier besteht z. B. bei der Direktversicherung oder Pensionskasse ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die ihm zugesagten Leistungen. Deshalb sind sie ihm steuerlich zuzurechnen. Auf die Gegenleistung – nämlich Versicherungsschutz – kommt es dabei nicht an, da diese nicht etwa dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer gegenüber im Versorgungsfall erbracht wird. Somit sind bei Prämienzahlungen im Rahmen der bAV regelmäßig keine RAP zu bilden.

Sonderfall: Zahlung von Beiträgen im Januar des Folgejahres

Steuerrechtlich gehören Ausgaben grundsätzlich zu dem Kalenderjahr, in dem sie geleistet worden sind. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn es sich um regelmäßige Zahlungen handelt (z. B. Miete). In diesen Fällen bestehen kurze Ausnahmefristen. Bei einer regelmäßig besparten bAV sind die Beiträge dem alten Jahr zuzuordnen, sofern sie innerhalb von drei Wochen nach dem Jahreswechsel getätigt werden. In der Praxis ist es also lohnsteuerlich unproblematisch, wenn ein Arbeitgeber den Dezemberbeitrag für die bAV des Arbeitnehmers erst Anfang Januar überweist.

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